Wer muss melden?
Das Transparenzregister basiert auf Selbstdeklaration. Die meldepflichtigen Unternehmen müssen innerhalb der gesetzlich angegebenen Fristen selbstständig ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, überprüfen und melden. Des Weiteren müssen sie die Angaben stets aktuell und korrekt halten.
Unternehmen mit Meldepflicht
Die Mehrheit der Unternehmen nach Schweizer Recht muss sich im Transparenzregister eintragen lassen. Ausgenommen sind Personengesellschaften wie Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie bestimmte juristische Personen.
Folgende Unternehmen unterstehen der Meldepflicht:
- Aktiengesellschaften
- Kommanditaktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Genossenschaften
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
- Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)
- Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
Juristische Personen ausländischen Rechts, die
- eine Zweigniederlassungen in der Schweiz mit Handelsregister-Eintrag haben
- ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben
- Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder ein Grundstück in der Schweiz erwerben
Folgende Unternehmen unterstehen nicht dem Gesetz:
- Börsennotierte Unternehmen sowie deren Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent gehalten werden
- Pensionskassen sowie andere Vorsorgeeinrichtungen, die gesetzlich beaufsichtigt werden
- Unternehmen, die zu mindestens 75 Prozent von öffentlichen Körperschaften (z. B. Staat, Kanton oder Gemeinde) gehalten werden
- Einfache Gesellschaften
- Kollektivgesellschaften
- Kommanditgesellschaften
- Stiftungen
- Vereine
Die vollständige Liste der Unternehmen, die zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind, sowie die Liste der von der Meldepflicht befreiten juristischen Personen ist im Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (Transparenzgesetz TJPG, Art. 2 und Art. 3) aufgeführt.