Schutzstatus S wird mit weiteren Einschränkungen weitergeführt
Bern, 19.08.2026 — Eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine ist weiterhin nicht absehbar. Der Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine wird deshalb nicht vor dem 4. März 2028 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch die Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S (Programm S) weitergeführt. Das hat der Bundesrat nach einer Konsultation der betroffenen Akteure an seiner Sitzung vom 19. August 2026 beschlossen. Zusätzlich wird der Schutzstatus S ab dem 20. August 2026 für bestimmte zusätzliche Personengruppen eingeschränkt.
Da es keine kurz- oder mittelfristigen Aussichten auf einen dauerhaften Waffenstillstand in der Ukraine gibt, wird der Schutzstatus S bis März 2028 weitergeführt. Aus Sicht des Bundesrates ist der Schutzstatus S die derzeit beste Lösung, um den Geflüchteten aus der Ukraine weiterhin wirksam zu schützen und das Asylsystem zu entlasten. Die Schutzsuchenden, die Kantone, Gemeinden und die Arbeitgebenden erhalten somit Klarheit für die kommenden rund 18 Monate. Sollte sich die Lage in der Ukraine nachhaltig stabilisieren, würde der Bundesrat neuerlich über den Schutzstatus S befinden.
Zusätzliche Einschränkungen beim Schutzstatus S
Die Schweiz hat sich bisher beim Schutzstatus S eng mit der EU abgestimmt und wird dies auch weiterhin tun. Die EU-Staaten haben am 30. Juli 2026 beschlossen, den temporären Schutz bis zum 4. März 2028 zu verlängern. Gleichzeitig haben sie eine Beschränkung des Zugangs zum temporären Schutz in der EU beschlossen: Der vorübergehende Schutz wird seit dem 31. Juli 2026 nur denjenigen gewährt, die ihren militärischen Verpflichtungen in der Ukraine nachkommen.
Die Einschränkung betrifft insbesondere ukrainische Personen im wehrdienstpflichtigen Alter, Personen auf der Reservistenliste und Personen, die sich freiwillig den Streitkräften angeschlossen haben. Die Schweiz ist rechtlich nicht an diesen Beschluss des Rates der EU gebunden. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass es im Interesse der Schweiz liegt, die Praxis an diejenige der EU anzupassen. Somit wird der Schutzstatus S nur noch Personen gewährt, die ihre allfälligen militärischen Pflichten in der Ukraine einhalten. Diese neue Regelung gilt für alle neuen Anträge, die ab dem 20. August 2026 gestellt werden. Sie hat keine Auswirkungen auf die Situation von Personen mit bestehendem Schutzstatus S.
Die Beschränkung des Schutzstatus S für wehrpflichtige Personen, setzt eine Änderung der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 8. Oktober 2025 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine voraus. Mit der Umsetzung der Motion Friedli (24.3378) hat der Bundesrat den Schutzstatus S seit November 2025 bereits auf Personen beschränkt, die ihren letzten Wohnsitz in besetzten oder umkämpften Regionen der Ukraine hatten.
Integrationsmassnahmen werden weitergeführt
Mit der Weiterführung des Schutzstatus S hat der Bundesrat auch entschieden, die erstmals am 13. April 2022 beschlossenen spezifischen Unterstützungsmassnahmen für aus der Ukraine geflüchtete Personen mit Schutzstatus S (Programm S) bis zum 4. März 2028 fortzusetzen. Damit beteiligt sich der Bund mit 3000 Franken pro Person und Jahr an den Integrationsbemühungen der Kantone, insbesondere zur Sprachförderung und dem Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. Bei Personen, die nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine an den Schutzstatus S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung B erhalten, erfolgt die Integrationsförderung im Rahmen der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP).
Änderungen nach fünf Jahren Aufenthalt
Ab März 2027 werden sich die ersten Schutzsuchenden aus der Ukraine seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Diese Fünfjahresfrist hat Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus dieser Personen. Das Asylgesetz sieht vor, dass schutzbedürftige Personen nach fünf Jahren Anspruch auf eine an den Schutzstatus S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben. Wird der Schutzstatus S aufgehoben, erlischt diese Aufenthaltsbewilligung automatisch. Diese Bewilligung wird ohne Zustimmung des SEM in kantonaler Kompetenz erteilt.
Unabhängig davon können schutzbedürftige Personen unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen der Härtefallregelung nach Asylgesetz ein Gesuch um Erteilung einer vom Schutzstatus S unabhängigen Aufenthaltsbewilligung stellen. Sofern die Bedingungen erfüllt sind, kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Härtefallbewilligung erteilen.